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Der kleine Heirats-Ratgeber

Welche Farbe hat deine Zahnbürste?

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Inhaltsverzeichnis:
- Einige gute Gründe zu heiraten
- Gesetzeslage
- Deutsches REINheitsgebot und Schnüffelparagraphen
o Was sind behördliche Indizien des "Scheins"?
o Was könnte passieren?
- Wie richtig heiraten?
o - Aufenthaltserlaubnis mit der Ehe
- Ehebestandszeit
- Weitere Infos

Einige gute Gründe zu heiraten:
Manche heiraten wegen der Kinder, der Eltern, der Community
Manche heiraten wegen steuerlichen Vorteilen, Erbe und Besitz
Andere, weil sie später eine Sicherheit haben und nicht allein sein wollen, Andere weil sie einen anderen vor Abschiebung schützen wollen
und/oder aus Liebe

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes (Art. 6 GG). Selbst in der Erklärung der Menschenrechte Art. 16 oder der Europäischen Menschenrechtskonvention Art. 8 und 12 ist das grundsätzliche Recht auf Heirat ab Volljährigkeit verbrieft. Dies wurde vor einem Jahr auch auf gleichgeschlechtliche Paare ausgeweitet.
In Deutschland gilt dies jedoch nicht für jedeN. Paare, bei denen ein Teil oder beide nicht biodeutsch sind und aus einem Nicht-EU-Land kommen, sind unter Generalverdacht der "Scheinehe" gestellt. Ihnen wird unterstellt, dass die Ehe nur zur Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen wird.
Während sich der deutsche Staat bei biodeutschen Paaren nicht dafür interessiert, wie es um deren Motivationslage bestellt ist - ¼ Liebe und ¾ Steuererleichterung - , verlangt er von nicht-REIN-deutschen Paaren den Echtheitstest. Heiraten wird für sie zum Spießrutenlauf durch Deutschlands rassistischen Behördendschungel. Zuständige Behörden wie Standesamt, Gerichte und Ausländerbehörden sind gesetzlich aufgefordert, "Scheinehen" zu ermitteln, zu verhindern und zu verfolgen. Manche Standesämtern und Ausländerbehörden schnüffeln bis unter die Bettdecken. Einziges Indiz für den Anfangsverdacht: ein nicht-REIN-deutsches Paar.
Wir wollen hier einige Infos geben, wie man sich trotz der Schikanen glücklich verheiraten kann.

Gesetzeslage:
Grundsätzlich: Die Gesetze sind dehnbar und enthalten meist einen Ermessensspielraum, den die BehördenvertreterInnen zu Gunsten, aber auch zu Ungunsten auslegen können.
Daher ist es das Beste, eineN AnwältIn hinzuzuziehen.
Natürlich ist es am Schönsten, wenn keinE AnwältIn benötigt wird. Oft ist es aber die einzige Möglichkeit, sich vor Repression und Verarschung zu schützen. Sinnvoll ist es, sich vor Ort nach eineR AnwältIn mit Erfahrungen in Eheschließungsfragen zu informieren

Deutsches REINheitsgebot und Schnüffelparagraphen:
Mit der Änderung des "Gesetzes zur Neuordnung der Eheschließung" 1998 ist die Eheschließung zwischen EU-BürgerInnen zwar erleichtert worden. Erschwert wurde die Eheschließung jedoch von Paaren mit einem/einer Nicht-EU-BürgerIn, einer/einem sog. "Drittstaatenangehörigen". Die auf EU-Ebene ausgerufene Bekämpfung von Scheinehen (Rat der EU 4.12.1997) wurde hier in einer Reihe von schwammigen Definitionen und gezielten Verfolgungsmaßnahmen umgesetzt. Vor allem wurden den Standesämtern mit dem Gesetz die Funktion des Blockwarts über das Reinheitsgebot der Ehe übertragen.

Als Scheinehe wird von der EU definiert "die Ehe eines Staatsangehörigen eines Mitgliedslandes oder eines sich in einem Mitgliedsland legal aufhaltenden Angehörigen eines Drittstaats mit einem Angehörigen eines Drittstaats, mit der allein der Zweck verfolgt wird, die Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt ... zu umgehen und dem Drittstaatangehörigen eine Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis zu verschaffen"

Das Gesetz verpflichtet die StandesbeamtInnen, ihre Mitwirkung bei der Eheschließung zu verweigern (§1310 BGB), "wenn offenkundig ist", dass es sich um eine Scheinehe (§1314 Abs.2) handle bzw. die Ehegatten keine "eheliche Lebensgemeinschaft" eingehen wollen. Dies sollen die StandesbeamtInnen schon im Vorfeld "ausdrücklich" prüfen.
Meint das Standesamt einen "konkreten Anhaltspunkt" ausmachen zu können, kann es getrennte oder gemeinsame Befragungen der Ehegatten -allerdings nur auf freiwilliger Basis- durchführen (siehe Kasten). Es kann auch "geeignete Nachweise" - was das auch immer sein mag - verlangen. Ferner dürfen sie von öffentlichen Stellen Auskünfte und Akten über die Ehegatten anfordern. Es ermächtigt zudem die zuständigen Verwaltungsbehörden, bei "nicht realisierter Lebensgemeinschaft" einen Antrag auf Aufhebung der Ehe zu stellen, selbst wenn sie schon geschlossen ist.
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil Zweifel an der Scheinehenüberprüfung angemeldet und vor allem dem Schnüffeln im "höchstpersönlichen Bereich" eine Absage erteilt. Dagegen sieht das Bundesverwaltungsgericht kein Problem in der Praxis der Ausländerbehörden, bei "berechtigtem Anlass" eine Scheinehenüberprüfung durchzuziehen. Dafür dürften sie "äußere Umstände", wie das Zusammenwohnen, ermitteln und die Ehegatten befragen. Flächendeckende Überprüfungen zum Auffinden von Anhaltspunkten für das Vorliegen von Scheinehen sind daher unzulässig.

Eheliche Lebensgemeinschaft: Im §1353 Abs. 1 BGB wird die eheliche Lebensgemeinschaft folgend definiert: "Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung." In Kommentaren streiten JuristInnen jedoch bis heute, wie eine Lebensgemeinschaft und ihr "Aufrechterhaltung" zu beurteilen sind. Zentral scheint dabei, ob die Ehepartner einen den ständigen Kontakt gewährleistenden gemeinsamen Lebensmittelpunkt besitzen. Während bei bio-deutschen Paaren die eheliche Lebensgemeinschaft keine häusliche sein muss, vielmehr zwei Wohnsitze die/den moderneN flexibleN ArbeiterIn ausmachen und steuerlich absetzbar sind, legen viele Ausländerbehörden bei nicht-REIN-deutschen Ehen wert darauf, dass es sich auch um eine häusliche Gemeinschaft handelt. Bei BerufspendlerInnen führte dies schon zu "aufenthaltsbeendenden Maßnahmen". Auch ein dreimonatiger Krankenhausaufenthalt wurde bereits als "fehlende Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft" definiert.

Was sind behördliche Indizien des "Scheins"?
Das ist so leicht wie schwierig: Zum Anfangsverdacht reicht es aus, ein nicht-REIN-deutsches Paar zu sein. Dann nennt die EU-Entschließung folgende Punkte, wie z.B. "die fehlende Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft" oder "das Fehlen eines angemessenen Beitrags zu den Verpflichtungen aus der Ehe". Dabei bleibt es der Phantasie überlassen, an was das "Fehlen eines Beitrags" abgemacht wird. Dafür tritt dann eine Kette rassistisch-sexistischer Ressentiments in Kraft, die als Verdachtsmomente gelten: einer der Ehegatten kommt aus einem Land des Südens, größerer Altersunterschied (v.a. wenn die Frau älter ist als der Mann), mangelnde Sprachkenntnisse, (baldige) Ablehnung des Asylantrags bzw. ungesicherter Aufenthalt, widersprüchliche Angaben zur Person, Verlobte machen die Eheschließung besonders dringlich...

Auch hier haben StandesbeamtInnen einen Ermessensspielraum. Manche Standesämter sind jedoch für ihre möglichst restriktive Auslegung bekannt und führen Befragungen in folgender Weise durch:

Mögliche Fragen bei einer Anhörung durch die Ausländerbehörde.
Hier Auszüge aus Fragebögen der Ausländerbehörden in Lüchow Dannenberg (veröffentlicht im Rundbrief des Niedersächsischen Flüchtlingsrats aus dem Jahr 1998) und Frankfurt a.M.:

ENTSCHEIDUNGSHILFE ZUR PRÜFUNG EINER MÖGLICHEN SCHEINEHE

------------------------------------Name, Vorname des Befragten/der Befragten - Staatsangeh. Az.

------------------------------------Name, Vorname des Verlobten/der Verlobten - Staatsangeh. Az.

( ) Die Befragung wurde mit Hilfe eines Übersetzers durchgeführt
(X) Ich möchte nicht antworten

Ich wurde darüber belehrt, dass die Beantwortung der folgenden Fragen freiwillig ist und zur Beseitigung von Zweifeln am Eingehen einer Scheinehe dienen soll.

Wann haben Sie sich entschlossen zu heiraten?
Wer kam zuerst auf die Idee?
Warum wollen Sie jetzt heiraten?
Welchen Familiennamen wollen Sie und Ihr/e Partner/in nach der Vermählung annehmen?
Haben Sie bereits Pläne über die Gestaltung Ihrer Hochzeit bzw. Hochzeitsfeier? Wo wird diese stattfinden?
Wo wird Ihre Hochzeitsreise hingehen?
Wie sehen Ihre gemeinsamen Zukunftspläne aus? Wo wollen Sie wohnen und wie werden Sie sich finanzieren?
Leben Sie in einer gemeinsamen Wohnung oder haben Sie schon zusammen gewohnt?
War Ihr/e Ehepartner/in schon einmal verheiratet?
Können Sie sich vorstellen, Ihre/n Partner/in im Ausland zu heiraten und mit ihm dort zu leben?
Wo und wann hat Ihre Verlobung stattgefunden?
Wie haben Sie Ihre Verlobung gefeiert? Kamen Freunde oder Verwandte?
Haben Sie bei der Verlobung Fotos gemacht?
Wo, wann und wie haben Sie sich kennen gelernt?
Wie häufig sehen Sie sich?
Gibt es gemeinsame Aktivitäten, denen Sie beide nachgehen?
Wie haben Sie Weihnachten und Sylvester verbracht?
Was haben Sie sich zu Weihnachten, Geburtstag und zur Verlobung geschenkt?
Schauen Sie zusammen Fernsehen? Wenn ja, welches Programm?
Wie verständigen Sie sich?
Gibt es gemeinsame Fotos?
Beschreiben Sie das Aussehen Ihres/r Partners/in!
Welche Augenfarbe hat Ihr/e Partner/in?
Wie groß ist Ihr/e Partner/in?
Trinken Sie bzw. Ihr/e Partner/in Kaffee oder Tee und wenn ja wie? Schwarz, mit Milch und Zucker?
Welche Hobbies hat lhr/e Partnerin?
Was ist das Lieblingsessen Ihres/r Partners/in?
Wie rasiert sich Ihr Freund (nass oder trocken)?
Welches Parfum verwendet Ihr/e Partner/in?
Nennen Sie die Namen Ihrer besten Freunde
- gemeinsame Freunde
- die Ihres/r Partnerin/s
Wo wohnt Ihr/e zukünftige/r EhepartnerIn? Nennen sie die genaue Anschrift und falls vorhanden die Telefonnummer!
Wie sieht die Wohnung Ihres/r Partner/in genau aus?
(Teppich, Tapete, TV, Raumgröße im qm, wie viele Zimmer) (wenn eine WG, dann Namen der Mitbewohner)
Nennen Sie die Namen und das Alter Ihrer zukünftigen Schwiegereltern!
Nennen Sie den Wohnort ihrer zukünftigen Schwiegereltern! Wie oft hatten sie bisher Kontakt mit der Familie lhres/r Partners/in!
Welchen Beruf führt Ihr/e PartnerIn aus und welchen Schulabschluss besitzt er/sie?
Nennen Sie den vollständigen Namen und das Geburtsdatum Ihres/r Partners/in!

Andere Fragen können sein:
Rauchen Sie oder Ihr/e PartnerIn? Welche Marke?
Haben sie gemeinsam gegessen?
Beschreiben sie ihren gemeinsamen Tagesablauf
Was haben sie letztes Wochenende gemacht?
Haben sie oder ihr/e Partnerin Geschwister? Kennen sie sie? Wo wohnen sie?
Haben sie gemeinsame Haustiere?
Haben sie ein Telefon?
Steht im Badezimmer ein Radio? Eine Dusche oder eine Badewanne?
Kochen sie mit Gas oder Strom?
Ist ein Fernseher im Wohnzimmer?
Welche Farben hat ihre Tapete?

... Eine ganz besonders perfide Frage des Standesamts: "Warum wollen sie heiraten?"
Antwort: "Weil ich bei meiner Liebsten in Deutschland bleiben will!"
Standesamt: "Sie wollen also in Deutschland bleiben - klarer Verdacht auf Scheinehe."

Was könnte passieren?
Eine Scheinehe kann gemäß §92 Abs.2 Nr. 2 AuslG mit bis zu drei Jahren Haft oder einer Geldstrafe geahndet werden. Erfahrungsgemäß muss jedoch einiges an Anhaltspunkten gegeben sein, dass es zu einer derartigen Verurteilung kommt. In den meisten uns bekannten Fällen, wo die Behörden dies anstreben, kommt es jedoch "nur" zu einer Verurteilung der MigrantInnen nach §271 StGB "Falschbeurkundung" oder nach §156 StGB "falsche uneidliche Aussage" bzw. §92 Abs.1 Nr.7 AuslG "Vorbringen unrichtiger bzw. unvollständiger Tatsachen". Bei deutschen StaatsbürgerInnen kann darüberhinaus "Unterstützung illegalen Aufenthalts" (bis zu einem Jahr Haftstrafe oder Geldstrafe) hinzu kommen.

Wie richtig heiraten?
Hier einige grundlegende Infos und Erfahrungswerte, wie eine Eheschließung trotz der Schikanen organisiert werden kann:

Kennenlernen
Meist ist es nicht schlecht, einen Kreis von unterstützenden FreundInnen zu haben, die einem in kritischen Phasen beistehen können.

Erster Schritt: Papiere beschaffen
Informationen, welche Papiere zur Heirat benötigt werden, gibt es beim Standesamt. Ein Anruf genügt, noch besser ist es, persönlich vorbei zu gehen. Zuständig ist das Standesamt in dem Bezirk, in dem einer von beiden gemeldet ist. Hier gibt es auch ein Merkblatt, auf dem die notwendigen Dokumente aufgelistet sind, die von Land zu Land verschieden sein können. Bei gleichgeschlechtlichen Paaren sind extra Informationen einzuholen. Die Beschaffung der Papiere ist grundsätzlich zeitaufwendig und kostet einiges.

Allgemein üblich sind

Für die/den deutscheN StaatsbürgerIN:
· Personalausweis,
· Geburtsurkunde, beglaubigte Kopie reicht
· Auszug oder Abschrift des Familienbuchs, Vom Standesamt am Wohnorts der Eltern zu bekommen.
· Meldebescheinigung

Für den/die Migranten/in:
Die Papiere müssen direkt im Herkunftsland besorgt bzw. über die Konsulate bestellt werden, was einige Zeit in Anspruch nimmt. EinE AnsprechpartnerIn im Herkunftsland, die den Prozess in Gang bringt und beschleunigt, ist oft eine notwendige Voraussetzung.
In den meisten nicht-westlichen Ländern müssen die Papiere den deutschen Botschaften zur Echtheitsprüfung vorgelegt werden - nicht selten lassen sich die Botschaften dabei Zeit.
à Wenn es zu lange erscheint, ist es gut, eineN RechtsanwältIn einzuschalten, die/der der Botschaft Druck machen kann.
Wenn die Dokumente vorliegen, müssen sie von einem/einer beglaubigten DolmetscherIn ins deutsche übersetzt. Die Unterlagen werden dann beim Standesamt vorgelegt, welches sie an das zuständige Oberlandesgericht zur Prüfung weiterleitet, was wiederum Monate dauert. Falls aufgrund von Krieg etc. im Herkunftsland nicht an die Papiere zu kommen ist, dann kann versucht werden, über das Standesamt beim OLG eine Befreiung zu beantragen und eine eidesstattliche Erklärung abzugeben. Dabei können die OLGs restriktiv sein bzw. die Notlage erkennen. àAuch hier kann es notwendig werden, einen Anwalt einzuschalten.
· Reisepass
Zur Not müsste auch ein anderer Identitätsnachweis wie das Duldungspapier gehen, was wiederum beim OLG zu beantragen wäre; Konsulate stellen auch für die Heirat bzw. für eine etwaige Rückreise Ersatzpapiere aus. Liegen die Dokumente bei der Ausländerbehörde, so ist diese verpflichtet, sie dem Standesamt zu übersenden.
· Ledigkeitsbescheinigung bzw. Ehefähigkeitszeugnis
Vorsicht: Verfällt nach 6 Monaten!
Ausstellende Behörde ist in der Regel das Standesamt am Geburts- oder letzten Meldeort der/des Migranten/in. Die von den örtlichen Behörden ausgestellte Bescheinigung muss in den meisten außer-europäischen Ländern der deutschen Botschaft vorgelegt werden. Diese bestätigt die Zuständigkeit der einheimischen Behörde und die Echtheit der Papiere und sollte die Dokumente dann euch oder dem Standesamt zurückschicken.
Bei Vertragsstaaten wie bei Italien, Portugal, Spanien oder der Türkei, wird gleich ein "internationales Ehefähigkeitszeugnis" ausgestellt. Das heißt, hier entfällt die Echtheits-Prüfung durch die Auslandsvertretung. Dafür müssen auch Unterlagen aus Deutschland, wie die Geburtsurkunde, Meldebescheinigung und Identitätsnachweis der/des deutschen Partners/in, der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
In manchen Ländern gibt es ein derartiges Ehefähigkeitszeugnis nicht (Ghana), dort werden nur Ledigkeitsbescheinigungen ausgestellt. In solchen Fällen muss eine Befreiung von der eigentlich geforderten Bescheinigung vom Oberlandesgericht geprüft und bestätigt werden.
Bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften ist die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnis durch die Behörden des Herkunftslandes meist nicht möglich, da Homo-Ehen in den Ländern nicht akzeptiert werden. In diesen Fällen muss beim Oberlandesgericht eine Befreiung beantragt werden. Diese wird die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Partnerschaft an die Ausländerbehörden delegieren, wobei diese sich hüten wird, sich den Vorwurf der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften einzufahren.
· Geburtsurkunde
Falls es Schwierigkeiten bei der Beschaffung gibt oder eine derartige Urkunde im Herkunftsland nicht üblich ist, dann kann auch ein Ersatzpapier in Form einer eidesstattlichen Erklärung der Eltern ausgestellt werden · Aufenthaltsbescheinigung
Das ist eine Anmeldebestätigung im Melderegister, die neben dem Familienstand eigentlich nur sagt, wo jemand ständig lebt. Das hat noch nichts mit dem Aufenthaltsstatus zu tun! Auch jemand, der illegal in Deutschland ist, könnte angemeldet sein. So ist es möglich, den/die deutscheN StaatsangehörigeN zu bevollmächtigen, die Meldung vorzunehmen. (Heiraten aus der Illegalität siehe Kasten)
· Gegebenenfalls Nachweis über die Auflösung früherer Ehen
Abschrift aus dem Familienbuch, Heiratsurkunde, Ehescheidungsurkunde und gegebenenfalls Sterbeurkunde

Heiraten aus der Illegalität - nichts ist unmöglich...
Grundsätzlich: Es gibt ein Recht auf Heirat, das mensch einklagen kann. Daher konsultiert eineN AnwältIn und sprecht mit ihm die Schritte durch.

Legalisierung durch Asylverfahren: Notwendige Heirats-Papiere zusammentragen. Dazu parallel versuchen, über einen Asyl(folge)antrag eine Aufenthaltsgestattung zu bekommen. Oder über den/die AnwältIn eine Grenzübertrittsbescheinigung mit der Ausländerbehörde aushandeln. Wenn ein Papier ausgestellt ist, kann die betreffende Person auftauchen und die Heirat anmelden. Dies sollte möglichst zeitnah passieren, da ein Asyl(folge)antrag schnell abgelehnt werden kann.

Legalisierung durch Heirat:
Dies ist der risikoreichere Weg, doch auch er wurde schon mit Erfolg beschritten. Alle Papiere zusammentragen, die zu bekommen sind. Damit beim Standesamt vorsprechen, um die Heirat anzumelden. Dafür reicht die Person mit legalen Aufenthalt: Es fehlt eine Aufenthaltsbescheinigung. Dafür müsste das Standesamt einen Brief an die Ausländerbehörde ausstellen, dass geheiratet werden kann, sobald eine Aufenthaltsbescheinigung vorliegt. Damit geht man zur Ausländerbehörde und die könnte eine "Duldung zum Zwecke der Eheschließung" ausstellen. Dies ist ein gültiger Rechtstitel, wenn die Eheschließung "unmittelbar" bevor steht. Doch Standesamt und Ausländerbehörde können auch ihre Plansollerfüllung von Abschiebungen vor das Recht auf Eheschließung setzten und statt einer Duldung, die Polizei informieren. Hier ist ein anwaltlicher Beistand wichtig, denn Ehen wurden selbst im Abschiebeknast noch auf juristischem Weg eingeklagt.

Zweiter Schritt: Papiere sind da
Wenn die Papiere da sind, dann erst einmal freuen, denn die erste große Hürde ist genommen Dann heißt es, zusammen dem Standesamt die Aufwartung machen und die Heirat beantragen. Die Papiere werden vorgelegt, vom Standesbeamten geprüft und die AntragstellerInnen in Augenschein genommen. Dann könnte ein Heiratstermin ausgemacht werden. Das kann dann relativ schnell gehen, da die Ankündigung nicht mehr ausgehängt werden muss. Sollte der/die Standesbeamte/in jedoch meinen, dass ein Verdacht auf Scheinehe vorläge und die Eheabsichten anzweifeln bzw. eine Befragung durchführen wollen, dann erst mal Ruhe bewahren. Man sollte sich nicht unter Druck setzen lassen, da die Befragung freiwillig ist.
Ratsam ist es auch hier, eineN AnwältIn hinzu zu ziehen.

Für die konkrete Heirat sind die Vorschriften liberalisiert worden: weder ist der Namen des/der anderen anzunehmen, ein Familienbuch zu kaufen, Trauzeugen zu benennen, noch Ringe mitzubringen. Bei der Namensgebung spielt auch das Namensgebungsrecht des Herkunftslandes eine Rolle. Die Gebühren belaufen sich auf ca. 75 Euro

WICHTIG: Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Papiere vorliegen und unbeanstandet durch gewunken wurden, besitzt die Heiratsabsicht schon eine aufenthaltsrechtliche Wirkung!!

Dritter Schritt: Heirat
Es gibt viele gute Gründe, sich zu freuen, wenn die Ehe geschlossen ist. Nett ist es auch, wenn mensch nicht alleine vor dem/der Standesbeamten/in steht.

Vierter Schritt: The day after
- Der erste Schritt danach ist, sich gemeinsam anzumelden und sich gemeinsam häuslich einzurichten. Erfahrungsgemäß ist dies der häufigste Grund für spätere Ermittlungen und Anzeigen, wenn in Sachen Meldeadresse was nicht stimmt und mensch nicht mehr darunter erreichbar ist: z.B. die Post zurückgeht wegen "unbekannt verzogen", ein Nachsendeantrag gestellt ist etc. Eine zweite Wohnsitznahme wegen Arbeit dürfte eigentlich noch kein Grund für die Ausländerbehörden sein, die Rechtmäßigkeit der Ehe in Frage zu stellen. - Zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis sind der Ausländerbehörde der Mietvertrag, Einkommenserklärungen und das Ehezeugnis vorzulegen. Dies wird meist über Wochen geprüft und kann sich auch über Jahre hinziehen, falls die Ausländerbehörde meint, dass einige Voraussetzungen fehlen (siehe "Aufenthaltserlaubnis mit der Ehe"). Ein häufiges Problem ist, dass die/der MigrantIn keinen Reisepass mehr besitzt, in den die Aufenthaltserlaubnis hineingestempelt wird. Konsulate weigern sich z.B. wegen früherem Asylantrag oder Kriegsdienstverweigerung, einen neuen Reisepass auszustellen. Die Ausländerbehörden hätten dann die Möglichkeit, ein Ersatzpapier auszugeben. Allerdings lassen sie einen oft ganz schön zwischen Konsulat und Ausländerbehörde hin- und herrennen, bis sie dieses Papier hervorziehen. Auch hier ist es dienlich, einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

- Jede gute Ehe hat, als offiziell definierte "Zugewinngemeinschaft", einen Ehevertrag, der Rechte und gegenseitige Pflichten im Falle von Krankheit, Scheidung, Schulden etc. definiert. Damit können bestimmte Verpflichtungen ausgeschlossen werden, die sonst auch über den Ehezeitraum hinaus von Bedeutung sind. Den Ehevertrag von einem/einer RechtsanwältIn aufsetzen lassen oder einen vorhandenen abschreiben. Der Vertrag muss dann noch notariell beglaubigt werden. Der Ehevertrag sollte mindestens ein Jahr vor Einreichung der Scheidung vor dem/der NotarIn abgeschlossen werden, damit er für die Scheidung wirksam werden kann.

Wichtige Punkte des Ehevertrags

Ausschließbar sind:
Gegenseitige Unterhaltspflicht
Im Ehevertrag kann ein nachehelicher Unterhaltsverzicht vereinbart werden. Jedoch müssen die EhepartnerInnen normalerweise bei Sozialhilfebezug füreinander aufkommen.
Gütertrennung
Normalerweise gelten in der Ehe erwirtschaftete Güter als gemeinsamer Zugewinn, der im Falle einer Scheidung aufgeteilt werden müsste. Eine Gütertrennung schließt dies aus.
Versorgungsausgleich
Der Anspruch auf Versorgungsausgleich der Rente muss im Ehevertrag explizit ausgeschlossen werden.
Scheidungskosten
Diese können im Ehevertrag schon vorher geregelt werden. Denn bei einer Scheidung laufen nicht nur die Gerichtskosten an, sondern ein "Streitwert", der aus den letzten Monatseinkommen errechnet wird. Dieser Streitwert ist für die Gerichts- und Anwaltskosten von Bedeutung. Denn für die Scheidung muss mindestens einE AnwältIn eingeschaltet werden. Falls das Einkommen der Eheleute nicht ausreicht, kann auch Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Nicht ausschließbar sind:
Übernahme gemeinsam gemachter Schulden. Wenn nur einer den Kredit unterschrieben hat und es klar ist, dass es nicht der gemeinsamen Familie zu gute kommt, dann braucht man dafür nicht zu haften.
Vaterschaft
Bis zu 302 Tage nach der Scheidung geborene Kinder gelten als eheliche. Der Ehemann ist damit unterhaltspflichtig. Akzeptiert der Ehemann die Vaterschaft nicht, kann er eine Vaterschaftsklage einreichen, bei der überprüft wird, ob er der Vater ist oder nicht. Damit kann man auch bis nach der Scheidung warten, was durchaus überlegenswert ist, da ein solches Verfahren Stress mit Gerichten, Jugendamt und vor allem der misstrauisch gewordenen Ausländerbehörde bedeutet. Ist die Nicht-Vaterschaft festgestellt, kann der wirkliche Vater seine Vaterschaft anerkennen lassen. Auch dies ist wiederum ein bürokratisches Verfahren.

Erbrecht
Im Todesfall während der Ehe hat der/die PartnerIn Anrecht auf den Teil des Erbes. Uneheliche Kinder sind in der Erbfolge gleichgestellt. Die Annahme des Erbes kann auch ausgeschlagen werden. Dies bietet sich an, wenn Schulden als Erbe vorhanden sind.

Fünfter Schritt: Glücklich leben bis....
- Glücklich leben bis .... Am sichersten geht dies mit einer "sauberen" gemeinsamen Meldeadresse. Bei Umzügen etc. prüfen, wo man zusammen seinen ersten gemeinsam Wohnsitz weiterhin melden kann. - Sollten Beamte der Ausländerbehörde oder Polizei (auch in Zivil) sich im Haus erkundigen oder sogar die Wohnung sehen wollen, dann sollte ihnen die Tür gewiesen werden. Nur mit gerichtlichem Hausdurchsuchungsbefehl muss ihnen der Zugang erlaubt werden. - WG-MitbewohnerInnen sollten über die notwendigen Umgangsregel aufgeklärt sein - Gute Ausreden parat haben, ist immer von Vorteil

Aufenthaltserlaubnis mit der Ehe:
Zunächst steht dem/der PartnerIn ohne deutsche Staatsbürgerschaft mit der Ehe eine befristete Aufenthaltserlaubnis (§23 AuslG) zu, so der/die mit deutscher Staatsbürgerschaft seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Reihe weiterer Hürden aufgebaut und Voraussetzungen an die Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis geknüpft. Falls mehrere der folgenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, steht es im Ermessen der Ausländerbehörde, die Aufenthaltserlaubnis zu verweigern und weiterhin eine Duldung auszustellen. Allerdings kann die Ausländerbehörde genauso von einigen der Voraussetzungen eine Befreiung erteilen, z.B. vom Zwang zur Ausreise (Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz):

- ausreichendes Einkommen über Sozialhilfeniveau.
Hier wird ganz perfide argumentiert: liegt kein ausreichendes Einkommen vor, könnte das Paar oder eineR Sozialhilfe beantragen und dieses Recht steht scheinbar nur biodeutschen zu. Doch eine Duldung zieht auch eine auf wenige Monate befristete Arbeitserlaubnis nach sich, mit der sich nur schwerlich ein gut bezahlter Job finden lässt. Dieser Teufelskreis kann zu einer Falle werden!!
- genügend Wohnraum, was von Land zu Land unterschiedlich definiert ist (ca. 12 qm pro Erwachsene Person, bei WGs zählt die Gemeinschaftsfläche mit)
- keine Vorstrafen (z.B. Residenzpflichtverstöße)
- legale Einreise
Einreise ohne Visum oder mit falschem Pass wird als illegale Einreise bewertet. Die Ausländerbehörden fordern eine nachträgliche Legalisierung durch die Ausreise ins Herkunftsland und eine erneute Einreise über ein Visum zur Familienzusammenführung. Dies ist für viele MigrantInnen problematisch und für Flüchtlinge oft unmöglich.
Bei gleichschlechtlichen Partnerschaften ist eine Ausreise verpflichtend, um mit einem für die Ehe gültigen Visum wieder einzureisen.

Ehebestandszeit
Mit der Änderung des §19 Ausländerrechts 2000 ist die Ehebestandszeit von vier auf zwei Jahren verkürzt worden. Diese Zeit ist entscheidend, denn sie bestimmt, wann dem/der nicht deutschen Staatsangehörigen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht durch die Ehe zuerkannt wird. Damit ist die Eheschließung für nicht-REIN-deutsche Paare nicht mehr so stark mit dem Druck belastet, dass bei baldiger Scheidung der/dem PartnerIn ohne deutschen Pass die Abschiebung droht.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Frist nicht mit der Eheschließung beginnt, sondern erst mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis. Das heißt, Phasen, in denen der/die nicht deutsche Staatsangehörige nur einen Duldungsstatus hatte, werden nicht angerechnet.
Nach neuem Recht kann nach zwei Jahren die Scheidung eingereicht werden, ohne dass der/die migrantische PartnerIn das Aufenthaltsrecht verliert. In normalen Fällen muss bis zur Scheidung noch ein Jahr in Trennung gelebt werden. Denn erst nach drei Jahren befristeter Aufenthaltserlaubnis kann grundsätzlich ein Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gestellt werden.
Liegen jedoch "unzumutbarer" Umstände und "besondere Härten" (wie Gewalt, Missbrauch etc.) vor, entfällt die Wartezeit und der/die nicht-deutsche Staatsangehörige kann nach zwei Jahren eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis erhalten.
à Auch bevor man die Scheidung einreicht, gilt wieder der sichere Schritt zur/zum AnwältIn, um Anforderungen, Fristen und die Finanzierung vorher zu klären.

Weitere Informationen:

Forum für binationale Paare und Familien in Deutschland
http://www.binational-in.de/

Homepage für bi-nationale Paare
http://www.geocities.com/Heartland/4448/CouplesDe.html

IAF - Verband binationaler Familien und Partnerschaften
http://www.verband-binationaler.de/

fabienne - familles et couples binationaux en europe
http://www.fabienne-iaf.de/

kein mensch ist illegal
http://www.contrast.org/borders/kein/hintergrund/schutzehe.html

http://www.asyl.net/

http://www.info4alien.de/

Der kleine Heirats-Ratgeber kann bestellt werden unter:
http://www.kanak-attak.de

Kanak Attak ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Leuten, der die rassistischen Zuschreibungen mit allen ihren sozialen und politischen Folgen angreift. Unser Interventionsfeld reicht von der Kritik an den politisch-ökonomischen Herrschaftsverhältnissen und den kulturindustriellen Verwertungsmechanismen bis hin zur Auseinandersetzung mit dem Alltag in Almanya.


Kanaken müssen sich in diesem Land täglich Sondergesetzen unterwerfen.
Diese Sondergesetzgebung macht auch einen großen Unterschied wenn es ums Heiraten geht. Paare, bei denen ein Teil oder beide nicht biodeutsch sind und aus einem Nicht-EU-Land kommen, werden unter Generalverdacht der "Scheinehe" gestellt. Ihnen wird unterstellt, dass die Ehe nur zur Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen wird. Diese Broschüre soll helfen sich in dem Behördendschungel von Almanya zurechtzufinden.